| § 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
Der Verein führt den Namen Elterninitiative Buckenberg- Haidach- Hagenschieß und er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". Unter Wahrung konfessioneller und parteipolitischer Neutralität stellt sich der Verein die Aufgaben: |
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a) |
Die Jugendarbeit der freien Träger im Stadtteil Buckenberg-Haidach und der Siedlung Hagenschieß tatkräftig unterstützen. Enge Kontakte zu den städtischen Ämtern pflegen. Öffentlichkeitsarbeit fördern, durchdachte Projekte und Initiativen in der Presse erörtern. |
| b) | Bindeglied zwischen den Jugendlichen einerseits und den Einwohnern andererseits sein. |
| c) | Ehemalige Sportler, Musiker und Kunstschaffende in die Jugendarbeit in Projektform einbinden. |
| d) | Als Eltern der Jugendlichen im Stadtteil allen Organisationen und Trägern helfend zur Seite stehen. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhöltnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtjugendring (Mobile Jugendarbeit), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 3 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
1. |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. |
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Minderjährige können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dem Verein beitreten. |
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Minderjährige können auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Taschengeld, §110 BGB) |
2. |
Ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind alle Familienmitglieder des Haushaltes eines ordentlichen Mitgliedes. Familienmitglieder sind Mitglieder ohne Beitragspflicht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
§ 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr wird nicht rückerstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Austritt beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreit-Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
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§ 5 |
Mitgliederbeitrag |
Der Jahresbeitrag und die Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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§ 6 |
Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung |
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§ 7 |
Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Dabei werden ein Tätigkeitsbericht sowie ein Kassenbericht vorgelegt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jeder Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand im Bereich der geschäftsführenden Angelegenheiten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. |
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§ 8 |
Vorstand |
Der Vorstand des Vereins besteht aus: • dem Vorsitzenden Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Simme des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag eines Stimmenberechtigten muß bei Wahlen eine geheime Abstimmung mittel Stimmzettel erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen, um notwendigen Entscheidungen in den verschiedensten Bereichen, laufender und geplanter Aktivitäten/Projekten/Aktionen, zu treffen. |
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§ 9 |
Jugendabteilung |
Organe der Jugendabteilung: • Jugendversammlung Die Jugendabteilung dient der Beratung, Förderung und Freizeitgestaltung der Jugendlichen. Die Jugendarbeit des Vereins führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit de Vereinsvorstand. Aufgaben der Jugendabteilung sind: Planung, Organisation und Durchführung von Jugendaktivitäten (z.B. Jugendfreizeit, Begegnungsmaßnahmen, Diskussionsveranstaltungen, Gruppenabende, Sport-, Wander- und Tanzveranstaltungen, Maßnahmen zur pädagogischen und politischen Bildung). Wahl des Jugendleiters Der Vereinsjugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand und nach außen. Der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand. |
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§ 10 |
Protokollierung |
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 11 |
Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festegesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. |